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3.Mose 25 HFA

« Das Ruhejahr für Äcker und Weinberge

1. Auf dem Berg Sinai sprach der Herr zu Mose:

4. Im siebten Jahr aber soll das Land ruhen und sich erholen. Dieses Jahr ist mir, dem Herrn, geweiht. Dann dürft ihr weder eure Felder bestellen noch eure Weinstöcke beschneiden.

5. Bringt auch keine Ernte ein, weder vom Getreide, das wild auf den Feldern wächst, noch von den Trauben an euren unbeschnittenen Weinstöcken! Das Land soll ein Ruhejahr haben.

6. Jeder darf aber einsammeln, was er für sich selbst zum Leben braucht: ihr, eure Sklaven und Sklavinnen, eure Lohnarbeiter und die Fremden, die bei euch leben.

Das Erlassjahr

7. Auch euer Vieh und die wilden Tiere können das fressen, was sie auf den Feldern finden.«

8. »Nach sieben Ruhejahren, also nach 49 Jahren,

9. sollt ihr im 50. Jahr am Versöhnungstag, am 10. Tag des 7. Monats, die Signalhörner im ganzen Land blasen lassen.

10. Das 50. Jahr soll für euch ein heiliges Jahr sein! Es ist ein Erlassjahr. Gebt dann allen Bewohnern des Landes, die sich hoch verschuldet haben und so zu Sklaven wurden, ihre Freiheit wieder. Jeder erhält seinen verpfändeten Grundbesitz zurück und kann zu seiner Sippe zurückkehren.

11. Alle Schulden müssen in diesem Jahr erlassen werden. Streut kein Saatgut aus! Bringt keine Ernte ein – auch nicht von dem, was auf den Feldern von selbst nachwächst – und haltet keine Weinlese!

12. Das Erlassjahr soll für euch heilig sein. Jeder darf täglich nur das einsammeln, was er zum Leben braucht.

13. In diesem Jahr soll auch jeder von euch seinen alten Grundbesitz zurückbekommen.

14. Betrügt einander nicht beim Kauf oder Verkauf von Land!

15. Weil im Erlassjahr jedes Stück Land wieder dem alten Besitzer zufällt, soll beim Kaufpreis berücksichtigt werden, wie viele Jahre der Käufer das Land noch bewirtschaften kann:

16. Je höher die Anzahl der Ertragsjahre ist, desto höher ist auch der Kaufpreis. Umgekehrt mindert sich der Preis umso mehr, je näher das Erlassjahr kommt. Der Preis des Landes hängt ab von der Zahl der Ernten bis zum nächsten Erlassjahr.

17. Betrügt einander nicht! Habt Ehrfurcht vor mir, denn ich bin der Herr, euer Gott!

18. Haltet euch an meine Ordnungen, richtet euch nach meinen Geboten! Wenn ihr danach lebt, werdet ihr in eurem Land sicher wohnen.

19. Es wird reichen Ertrag bringen, und ihr habt genug zu essen. In Ruhe und Frieden könnt ihr dort leben.

20. Wenn ihr euch fragt, was ihr im siebten Jahr essen sollt, weil ihr nicht sät und erntet,

21. dann sollt ihr wissen: Ich schenke euch im sechsten Jahr genug Ertrag für drei Jahre.

Verkauf und Rückgabe von Grundbesitz

22. Wenn ihr im achten Jahr wieder aussät, werdet ihr euch noch bis zur kommenden Ernte vom Ertrag des sechsten Jahres ernähren können.«

23. »Ihr dürft euren Grund und Boden nicht endgültig verkaufen, denn das Land gehört nicht euch, sondern mir! Ihr wohnt hier als Gäste.

24. Im ganzen Land sollt ihr ein Rückkaufsrecht auf Grund und Boden gewähren.

25. Wenn ein Israelit verarmt und deshalb einen Teil seines Grundbesitzes verkauft, muss sein nächster Verwandter für ihn einstehen und das Grundstück zurückerwerben.

26. Hat er keinen Verwandten, der es an seiner Stelle kauft, bringt aber selbst nach einiger Zeit die erforderliche Summe auf,

27. dann soll er die Jahre seit dem Verkauf auf den Wert anrechnen und den Restwert dem Käufer auszahlen. So kommt das Grundstück wieder in seinen Besitz.

28. Wenn er aber das Geld für den Rückkauf nicht aufbringen kann, bleibt das Grundstück bis zum nächsten Erlassjahr im Besitz des Käufers. Dann wird es wieder Eigentum des ursprünglichen Besitzers.

29. Wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, gilt das Rückkaufsrecht nur für ein volles Jahr vom Verkaufsdatum an.

30. Wird das Haus innerhalb dieses Jahres nicht zurückgekauft, bleibt es für immer im Besitz des Käufers und seiner Nachkommen und wird auch im Erlassjahr nicht zurückgegeben. Dies gilt nur für Wohnhäuser in ummauerten Städten.

31. Wohnhäuser in Dörfern ohne Stadtmauern werden rechtlich wie Land behandelt: Man kann sie immer zurückkaufen, und im Erlassjahr müssen sie zurückgegeben werden.

32. Die Leviten haben jederzeit das Recht, die Häuser in den ihnen zugeteilten Städten zurückzukaufen.

33. Nimmt ein Levit dies nicht in Anspruch, so fällt sein Eigentum im Erlassjahr wieder an ihn zurück. Denn die Häuser der Leviten in ihren Städten sind ihr einziger Besitz.

34. Das dazugehörige Weideland darf nie verkauft werden, denn es gehört ihnen für immer.

35. Wenn jemand aus deinem Volk seinen Besitz verliert und verarmt, musst du ihn genauso unterstützen wie einen Fremden oder einen Gast, der nur vorübergehend bei euch wohnt. Tu alles, was nötig ist, damit er weiterhin bei euch leben kann.

36. Verlange keine Zinsen und keinen Aufpreis! Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott, und hilf dem Verarmten in deiner Nachbarschaft!

37. Leih ihm zinslos Geld und Nahrungsmittel!

Die Rechte israelitischer Sklaven

38. Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus Ägypten geführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben. Ich will euer Gott sein!«

39. »Wenn ein Israelit aus deiner Nachbarschaft in Armut gerät und sich dir als Sklave verkauft, dann sollst du ihn keine Sklavenarbeit verrichten lassen!

40. Behandle ihn wie einen Lohnarbeiter oder wie einen Fremden, der vorübergehend bei dir lebt. Er darf höchstens bis zum nächsten Erlassjahr für dich arbeiten.

41. Dann sind er und seine Kinder wieder frei! Lass sie zu ihrer Sippe und ihrem Land zurückkehren, das sie von ihren Vorfahren geerbt haben.

42. Denn die Israeliten sind mein Eigentum, ich habe sie aus Ägypten herausgeführt. Ist einer von ihnen dein Sklave geworden, dann darfst du ihn nicht verkaufen!

43. Du sollst ihn auch nicht schlecht behandeln oder ihm Gewalt antun. Hab Ehrfurcht vor mir, deinem Gott!

44. Wenn ihr Sklaven und Sklavinnen braucht, könnt ihr sie von den umliegenden Völkern kaufen,

45. ebenso die im Land geborenen Kinder der Fremden, die bei euch leben. Sie sind dann euer Eigentum,

46. und ihr könnt sie euren Kindern als bleibenden Besitz vererben. Ausländer dürft ihr als Sklaven erwerben, aber die Israeliten – Menschen aus eurem eigenen Volk – dürft ihr nicht wie Sklaven behandeln!

47. Wenn ein Fremder, der bei euch lebt, zu Wohlstand kommt und ein armer Israelit sich an ihn oder seine Nachkommen verkauft,

48. dann muss es für den israelitischen Sklaven ein Rückkaufsrecht geben. Jemand aus seiner Familie soll ihn zurückkaufen, entweder sein Bruder,

49. sein Onkel, dessen Sohn oder ein anderer naher Verwandter aus seiner Sippe. Hat der Sklave selbst wieder Besitz erworben, kann er sich auch selbst freikaufen.

50. In diesem Fall muss er mit dem, der ihn gekauft hat, den Rückkaufspreis nach der Anzahl der Jahre berechnen, die zwischen dem Jahr des Kaufs und dem nächsten Erlassjahr liegen. Der Kaufpreis soll mit dem Lohn seiner Dienstjahre verrechnet werden, wobei die Arbeitszeit eines Lohnarbeiters zugrunde gelegt wird.

51. Wenn es bis zum nächsten Erlassjahr noch viele Jahre sind, muss er für seinen Loskauf einen entsprechend höheren Restanteil des ursprünglichen Kaufpreises zahlen.

52. Sind es nur wenige Jahre bis zum nächsten Erlassjahr, fällt der Loskaufpreis entsprechend niedriger aus.

53. Der israelitische Sklave soll von seinem Herrn den Lohn eines Arbeiters bekommen, solange er bei ihm ist. Sorgt dafür, dass er nicht wie ein Sklave behandelt wird!

54. Wenn er nun nicht losgekauft werden kann, muss er im Erlassjahr auf jeden Fall zusammen mit seinen Kindern freigelassen werden!

55. Denn ihr Israeliten seid mein Eigentum, ihr seid meine Diener, die ich aus Ägypten befreit habe. Ich bin der Herr, euer Gott.«

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